§ 1 Geltungsbereich der AGB, Änderungen der AGB
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
sämtliche Verträge und Leistungen von Florian Brüggenthies (i. F. „Anbieter“)
in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage gesonderter Bedingungen
geschlossen. Die im jeweiligen Vertrag und den Leistungsbeschreibungen
zwischen Anbieter und Kunde getroffenen Vereinbarungen haben jedoch grundsätzlich
Geltungsvorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der
Kunden werden vom Anbieter nicht anerkannt, sofern er diesen nicht
ausdrücklich zugestimmt hat. Die Durchführung der Leistungen kann
nicht als eine solche Zustimmung gewertet werden.
§ 2 Leistungen und Pflichten des Anbieters
(1) Die Hauptleistungspflichten des Anbieters bestimmen sich nach
dem Angebot/Vertrag, ggfs. dem einbezogenen Pflichtenheft sowie
ggfs. sonstigen in den Vertrag einbezogenen Konzepten, Skizzen und
Entwürfen.
(2) Spezielle Kenntnisse des Anbieters zur Branche des Kunden werden
vom Anbieter grundsätzlich nicht erwartet.
(3) Die Leistungserbringung durch vom Anbieter nach eigenen,
fachlichen Ermessen beauftragte, gleichwertig qualifizierte Dritte
ist zulässig, soweit aus Sicht des Kunden kein objektiv wichtiger
Grund gegen die Person/Firma des/der Unterbeauftragten spricht. Der
Anbieter bleibt für Auswahl und Überwachung der Subunternehmer
verantwortlich.
(4) Der Anbieter ist weder berechtigt noch verpflichtet, die
Rechtskonformität der Nutzung seiner Leistungen durch den Kunden
insbesondere in Hinblick auf das Datenschutzrecht, das Urheber- und
Medienrecht, das Wettbewerbsrecht oder gewerbliche Schutzrechte zu
prüfen und/oder ihn hierzu zu beraten. Dies gilt insbesondere für
die für den Kunden gestalteten Marketingkampagnen, Anzeigen, sowie
den Einsatz Webseiten-, Tracking-, Analysetools und Cookies.
§ 3 Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Vereinbarte Vergütungen für Einzel-/Einmalleistungen sind nach
Leistungserbringung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur
Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im
Einzelfall getroffen werden. Die vereinbarte Vergütung für
Dauerleistungen ist jährlich nach Leistungserbringung und Zugang
einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern keine
abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall getroffen werden.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Anbieter.
(2) Sofern der Anbieter das Projekt in mehrere Phasen unterteilt
hat, ist er nach Abschluss einer Projektphase dazu berechtigt, dem
Kunden eine Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen. Die Höhe der
Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits
erbrachten Leistungen des Anbieters entsprechend der Kalkulation.
Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach
Eingang beim Kunden zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Zahlungen
tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde die ggf. notwendigen
Zwischenfreigaben erteilt hat. Die Rechte aus § 632a BGB bleibt
unberührt.
(3) Soweit nach dem jeweiligen Vertrag oder diesen AGB Leistungen
bzw. Sonder-/Mehraufwände des Anbieters nach Stundensatz vergütet
werden, beträgt dieser 60 €, sofern nicht hiervon abweichend ein
anderer Stundensatz vereinbart wurde. Hiervon unberührt bleibt
unentgeltlicher Mehraufwand im Rahmen der Gewährleistungspflichten.
Die Stundenvergütung wird in Zeiteinheiten von angefangenen 1/4
Stunden (15 Minuten) abgerechnet.
(4) Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist der Anbieter
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Für
jede Mahnung nach Eintritt des Verzugs kann der Anbieter eine
pauschale Mahngebühr von 5 € erheben, es sei denn, der Kunde weist
nach, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Vertrags-/Leistungsänderungen (Change-Request) und Mehraufwand
(1) Der Kunde ist berechtigt, Änderungen der
vertragsgegenständlichen Leistungen zu fordern, sofern diese dem
Anbieter zumutbar sind. Der Anbieter prüft die Änderungsanforderung
und teilt dem Kunden innerhalb angemessener Frist mit, ob und zu
welchen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich Vergütung, Zeitplan
und technischer Umsetzbarkeit) die Änderung umgesetzt werden kann.
(2) Führt eine vom Kunden gewünschte Änderung oder Ergänzung zu
zusätzlichem Aufwand, wird dieser nach tatsächlichem Aufwand auf
Basis des jeweils gültigen Stundensatzes des Anbieters abgerechnet.
Der Anbieter ist berechtigt, die Ausführung bis zur schriftlichen
Zustimmung des Kunden zu den geänderten Konditionen auszusetzen.
(3) Kommt zwischen den Parteien über die Durchführung einer
Änderungsanforderung innerhalb von 10 Werktagen nach Vorlage des
Angebots des Anbieters keine Einigung zustande, wird das Projekt auf
Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen fortgesetzt.
Etwaige Fristen verlängern sich entsprechend, soweit sich die
Prüfung oder Verhandlung über die Änderungsanforderung auf den
Projektfortschritt ausgewirkt hat.
(4) Änderungen oder Erweiterungen, die ohne vorherige Abstimmung mit
dem Anbieter vom Kunden selbst oder von Dritten vorgenommen werden,
entbinden den Anbieter von jeglicher Gewährleistung oder Haftung in
Bezug auf die betroffenen Leistungsbestandteile.
§ 5 Termine, Fälligkeiten
(1) Es gelten grundsätzlich nur die in Schrift- oder Textform
vertraglich vereinbarten Termine für die Leistungen und Lieferungen
des Anbieters.
(2) Verbindlich vereinbarte Fertigstellungs- oder Liefertermine
gelten nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die
der Kunde zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Fristen
entsprechend. Für Schäden aus einer Verzögerung haftet der Anbieter
nur nach Maßgabe des § 8 dieser AGB.
§ 6 Zwischenfreigaben und Abnahme(n)
(1) Sofern der Anbieter das Projekt in mehrere Phasen unterteilt
hat, eine Phase in einer Weise fertig gestellt wurde, die den
vertraglichen Anforderungen entspricht, und diese Phase eine Abnahme
durch den Kunden erfordert, wird der Kunde die Arbeitsergebnisse der
Phase durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) freigeben.
(2) Hat der Anbieter die vertraglich vereinbarten Leistungen
vollständig erbracht und ist eine Abnahme einzelner oder aller
Teilleistungen erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, die
Leistungen abzunehmen, vgl. § 640 Abs. 1 BGB.
(3) Der Anbieter kann die Abnahme durch den Kunden schriftlich oder
in Textform unter Fristsetzung von 14 Kalendertagen anfordern.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder begründete
Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen („fiktive Abnahme“),
sofern der Anbieter den Kunden hierauf bei Fristsetzung ausdrücklich
hingewiesen hat.
(4) Geringfügige Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Leistung
nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur
Verweigerung der Abnahme. Die Rechte des Kunden aus § 7
(Gewährleistung) bleiben unberührt.
§ 7 Gewährleistung / Mängel
(1) Soweit für einzelne Leistungen des Anbieters Werk-, Kauf- oder
Mietvertragsrecht Anwendung finden sollte, haftet der Anbieter für
Mängel nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachfolgend hiervon keine
abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des
Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht dem
Anbieter zu.
(3) Der Kunde stellt dem Anbieter auf Anforderung in zumutbarem
Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dieser zur
Beurteilung und Beseitigung von Mängeln benötigt.
(4) Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren
innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Abnahme der Leistung. Dies gilt
nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen
nach § 8 Abs. 1 und 2 dieser AGB.
§ 8 Haftung und Schadensersatz des Anbieters
(1) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften
uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Der Anbieter haftet auch uneingeschränkt für das Fehlen oder den
Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft bzw. für die Nichteinhaltung
einer Garantie, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter nur auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche
Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen nicht
wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftung für Datenverluste wird, soweit diese nicht durch
eine ordnungsgemäße Datensicherung des Kunden vermeidbar gewesen
wären, auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
(6) In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch
auf die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung.
(7) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder
Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten
der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des
Anbieters.
§ 9 Kündigung und Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen
(1) Für die Wirksamkeit von Kündigungserklärungen genügt die
Textform.
(2) Bei Dauerleistungen beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf
Monate, wenn nicht die Parteien eine abweichende Laufzeit vereinbart
haben. Der Vertrag ist dann für beide Parteien mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich kündbar.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
-
der Kunde mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Kalendertage in
Verzug gerät,
-
eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche
Vertragspflichten verstößt, oder
-
das Projekt aus von keiner Partei zu vertretenden Gründen
dauerhaft unmöglich wird.
§ 10 Referenzen
(1) Der Anbieter darf den Kunden bzw. die erbrachte Leistung auf
seiner Website sowie in sonstigen Werbe- oder Referenzmaterialien
als Referenz nennen und zu diesem Zweck den Namen, das Logo und eine
Kurzbeschreibung des Projekts verwenden, sofern der Kunde dem nicht
ausdrücklich schriftlich widerspricht. Dabei wird der Anbieter
sicherstellen, dass keine vertraulichen Informationen offengelegt
werden.
(2) Die Nennung als Referenz umfasst keine personenbezogenen Daten
im Sinne der Datenschutzgesetze. Der Anbieter wird insbesondere
sicherstellen, dass etwaige Abbildungen, Beschreibungen oder
Screenshots keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen.
§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, bleibt der Anbieter Inhaber
sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte an den im Rahmen des
Vertrags geschaffenen Arbeitsergebnissen, insbesondere an
Quellcodes, Konzepten, Entwürfen, Designs, Dokumentationen und
sonstigen Unterlagen.
(2) Der Kunde erhält mit vollständiger Vergütung ein einfaches,
nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, die
Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke zu
verwenden.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist das
Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt und auf den Geschäftsbetrieb des
Kunden beschränkt.
(4) Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Verwertung
außerhalb des eigenen Geschäftsbetriebs bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
(5) Der Quellcode verbleibt grundsätzlich beim Anbieter. Eine
Herausgabe erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen
angemessene Vergütung.
(6) Der Anbieter bleibt Inhaber aller urheberrechtlichen
Nutzungsrechte, soweit diese nicht ausdrücklich übertragen werden.
(7) Gesetzliche Nutzungsrechte des Kunden nach §§ 69d, 69e UrhG
bleiben unberührt.
§ 12 Open-Source-Software (OSS)
(1) Soweit der Anbieter bei der Leistungserbringung
Open-Source-Software (OSS) einsetzt, gelten ausschließlich die
jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen. Der Anbieter stellt die
Lizenztexte bereit oder verweist auf deren Abrufbarkeit.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzbedingungen
einzuhalten, insbesondere Urheber- und Lizenzhinweise nicht zu
entfernen und die Nutzungsrechte nur im zulässigen Rahmen auszuüben.
(3) Verstößt der Kunde gegen OSS-Lizenzbedingungen, stellt er den
Anbieter von sämtlichen hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter
frei, soweit er den Verstoß zu vertreten hat.
§ 13 Datenübergabe nach Vertragsende
(1) Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde Anspruch auf einen
Export seiner auf den Systemen gespeicherten Daten (z. B.
Kundendaten, Stammdaten, Projektdaten) in einem gängigen,
maschinenlesbaren Format (z. B. CSV, SQL-Dump).
(2) Der Anbieter stellt die Daten innerhalb von 30 Kalendertagen
nach Vertragsende auf Anforderung bereit.
(3) Nach erfolgter Übergabe oder Ablauf der Frist werden die Daten
auf dem Server vollständig gelöscht, soweit keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 14 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter mit angemessenem und
zumutbarem Aufwand bei dessen Leistungserbringung zu unterstützen,
soweit die Mitwirkung des Kunden für die verzögerungs- und
mangelfreie Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig
ist. Bei sämtlichen Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich
um echte Pflichten des Kunden.
(2) Sofern der Anbieter dem Kunden Vorschläge, Entwürfe,
Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im
Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung
vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde dem
Anbieter jeweils unverzüglich mitteilen.
(3) Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/
Beistellleistung entstehender Mehraufwand kann vom Anbieter
gesondert in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende Ansprüche
des Anbieters bleiben unberührt.
(4) Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung oder erbringt
sie nicht vertragsgemäß, verlängern sich vereinbarte Fristen
entsprechend. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird nach dem
jeweils gültigen Stundensatz des Anbieters abgerechnet.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, solange
erforderliche Mitwirkungen ausstehen.
§ 15 Verantwortlichkeit des Kunden für Inhalte und seine Präsenzen
(Online & Print)
(1) Soweit der Kunde die Einbindung eigener Inhalte bei der
Leistungserbringung durch den Anbieter wünscht, ist der Kunde unter
jedem rechtlichen Gesichtspunkt für diese Inhalte allein
verantwortlich. Der Anbieter übernimmt keine Überprüfung der Inhalte
auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität,
Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck, sofern nicht
ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter
frei, die wegen der vom Kunden bereitgestellten Inhalte gegen den
Anbieter geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten einer
angemessenen Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Kunde
die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 16 Datenschutzpflichten des Kunden
(1) Soweit der Kunde bei Inanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter
durchführt, garantiert er dem Anbieter, dass dies im Einklang mit
allen in Betracht kommenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und
Vorschriften geschieht. Insbesondere hat er im Falle einer
Datenübermittlung an den Anbieter bzw. einer sonstigen
Datenverarbeitung durch diesen in eigener Verantwortung dafür Sorge
zu tragen, dass die betroffenen Personen entweder in der gesetzlich
vorgesehenen Art und Weise in die beabsichtigte Datenverarbeitung
beim bzw. durch den Anbieter einwilligen oder die Datenverarbeitung
anderweitig gesetzlich zulässig ist (vgl. etwa Art. 6 ff. DS-GVO)
oder dass dem Anbieter – sofern nötig – ein ordnungsgemäßer Auftrag
zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch den Kunden
erteilt wird.
(2) Sofern der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten
verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine
Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der
Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter die für die Durchführung der
Datenverarbeitung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen.
§ 17 Kooperations- und Geheimhaltungspflichten der Parteien
(1) Die Parteien werden sich wechselseitig alle zur
Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur
Verfügung stellen. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen
dieses Vertrags zur Verfügung gestellten oder erstellten Unterlagen
ordnungsgemäß aufzubewahren und vor Einsichtnahme Dritter zu
schützen. Die Parteien verpflichten sich sicherzustellen, dass
sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen und
Dokumente, gleich welcher Art, streng vertraulich zu behandeln und
nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden sind.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des
Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren.
§ 18 Verbot der Nachahmung
(1) Dem Kunden ist es untersagt, die vom Anbieter erstellten
Konzepte, Entwürfe, Designs, Quellcodes, Strukturen, Texte oder
sonstige Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise nachzuahmen, zu
kopieren, zu reproduzieren oder durch Dritte nachbilden zu lassen,
soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich gestattet wurde. Dies
gilt auch für eine Verwendung in abgeänderter oder
weiterentwickelter Form.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das
Nachahmungsverbot zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von
500 €. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
bleibt vorbehalten. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe kann im
Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.
§ 19 Projektmanagement
(1) Der Kunde wird unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen
Projektleiter und einen Stellvertreter benennen. Der Projektleiter
und sein Stellvertreter sind für den Anbieter bei allen Fragen, die
das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für
Absprachen aller Art. Der Kunde versichert, dass die von ihnen zu
benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen
Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.
(2) Die Bevollmächtigung der vom Kunden benannten Projektleiter und
Stellvertreter erstreckt sich auf alle Entscheidungen im Rahmen des
jeweiligen Projekts, soweit diese den vereinbarten
Leistungsgegenstand betreffen. Eine darüber hinausgehende
Vertretungsmacht wird hierdurch nicht begründet.
§ 20 Pflege- und Supportleistungen nach Abnahme
(1) Nach Abnahme der Leistung kann der Auftraggeber den Anbieter mit
Pflege- und Supportleistungen beauftragen. Diese umfassen
insbesondere:
- Beseitigung von Programmfehlern (Bugfixes),
- Anpassungen an System- oder Rechtsänderungen,
- technische Unterstützung beim Betrieb und bei der Nutzung.
(2) Pflegeleistungen erfolgen nur auf Grundlage einer gesonderten
Beauftragung oder Vereinbarung; sie unterliegen diesen AGB, soweit
nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Der Anbieter schuldet eine angemessene Reaktionszeit; eine
bestimmte Wiederherstellungsfrist gilt nur, wenn sie ausdrücklich
vereinbart wurde.
(4) Der Pflegevertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von
einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine andere
Laufzeit vereinbart ist.
(5) Für Pflegeleistungen gelten die Haftungsregelungen aus § 8
entsprechend.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen den
Parteien bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine
strengere Form vorgeschrieben ist oder eine mündliche Vereinbarung
im Einzelfall getroffen wird.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein,
unwirksam werden oder lückenhaft sein, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten
Dortmund.