AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 07.11.2025

§ 1 Geltungsbereich der AGB, Änderungen der AGB

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Leistungen von Florian Alexander Brüggenthies (i. F. „Anbieter“) in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage gesonderter Bedingungen geschlossen. Die im jeweiligen Vertrag und den Leistungsbeschreibungen zwischen Anbieter und Kunde getroffenen Vereinbarungen haben jedoch grundsätzlich Geltungsvorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Kunden werden vom Anbieter nicht anerkannt, sofern er diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Durchführung der Leistungen kann nicht als eine solche Zustimmung gewertet werden.

§ 2 Leistungen und Pflichten des Anbieters

(1) Die Hauptleistungspflichten des Anbieters bestimmen sich nach dem Angebot/Vertrag, ggfs. dem einbezogenen Pflichtenheft sowie ggfs. sonstigen in den Vertrag einbezogenen Konzepten, Skizzen und Entwürfen.

(2) Spezielle Kenntnisse des Anbieters zur Branche des Kunden werden vom Anbieter grundsätzlich nicht erwartet.

(3) Die Leistungserbringung durch vom Anbieter nach eigenen, fachlichen Ermessen beauftragte, gleichwertig qualifizierte Dritte ist zulässig, soweit aus Sicht des Kunden kein objektiv wichtiger Grund gegen die Person/Firma des/der Unterbeauftragten spricht. Der Anbieter bleibt für Auswahl und Überwachung der Subunternehmer verantwortlich.

(4) Der Anbieter ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Rechtskonformität der Nutzung seiner Leistungen durch den Kunden insbesondere in Hinblick auf das Datenschutzrecht, das Urheber- und Medienrecht, das Wettbewerbsrecht oder gewerbliche Schutzrechte zu prüfen und/oder ihn hierzu zu beraten. Dies gilt insbesondere für die für den Kunden gestalteten Marketingkampagnen, Anzeigen, sowie den Einsatz Webseiten-, Tracking-, Analysetools und Cookies.

§ 3 Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Vereinbarte Vergütungen für Einzel-/Einmalleistungen sind nach Leistungserbringung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall getroffen werden. Die vereinbarte Vergütung für Dauerleistungen ist jährlich nach Leistungserbringung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall getroffen werden. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Anbieter.

(2) Sofern der Anbieter das Projekt in mehrere Phasen unterteilt hat, ist er nach Abschluss einer Projektphase dazu berechtigt, dem Kunden eine Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits erbrachten Leistungen des Anbieters entsprechend der Kalkulation. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang beim Kunden zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Zahlungen tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde die ggf. notwendigen Zwischenfreigaben erteilt hat. Die Rechte aus § 632a BGB bleibt unberührt.

(3) Soweit nach dem jeweiligen Vertrag oder diesen AGB Leistungen bzw. Sonder-/Mehraufwände des Anbieters nach Stundensatz vergütet werden, beträgt dieser 60 €, sofern nicht hiervon abweichend ein anderer Stundensatz vereinbart wurde. Hiervon unberührt bleibt unentgeltlicher Mehraufwand im Rahmen der Gewährleistungspflichten. Die Stundenvergütung wird in Zeiteinheiten von angefangenen 1/4 Stunden (15 Minuten) abgerechnet.

(4) Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Für jede Mahnung nach Eintritt des Verzugs kann der Anbieter eine pauschale Mahngebühr von 5 € erheben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Vertrags-/Leistungsänderungen (Change-Request) und Mehraufwand

(1) Der Kunde ist berechtigt, Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen zu fordern, sofern diese dem Anbieter zumutbar sind. Der Anbieter prüft die Änderungsanforderung und teilt dem Kunden innerhalb angemessener Frist mit, ob und zu welchen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich Vergütung, Zeitplan und technischer Umsetzbarkeit) die Änderung umgesetzt werden kann.

(2) Führt eine vom Kunden gewünschte Änderung oder Ergänzung zu zusätzlichem Aufwand, wird dieser nach tatsächlichem Aufwand auf Basis des jeweils gültigen Stundensatzes des Anbieters abgerechnet. Der Anbieter ist berechtigt, die Ausführung bis zur schriftlichen Zustimmung des Kunden zu den geänderten Konditionen auszusetzen.

(3) Kommt zwischen den Parteien über die Durchführung einer Änderungsanforderung innerhalb von 10 Werktagen nach Vorlage des Angebots des Anbieters keine Einigung zustande, wird das Projekt auf Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen fortgesetzt. Etwaige Fristen verlängern sich entsprechend, soweit sich die Prüfung oder Verhandlung über die Änderungsanforderung auf den Projektfortschritt ausgewirkt hat.

(4) Änderungen oder Erweiterungen, die ohne vorherige Abstimmung mit dem Anbieter vom Kunden selbst oder von Dritten vorgenommen werden, entbinden den Anbieter von jeglicher Gewährleistung oder Haftung in Bezug auf die betroffenen Leistungsbestandteile.

§ 5 Termine, Fälligkeiten

(1) Es gelten grundsätzlich nur die in Schrift- oder Textform vertraglich vereinbarten Termine für die Leistungen und Lieferungen des Anbieters.

(2) Verbindlich vereinbarte Fertigstellungs- oder Liefertermine gelten nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Für Schäden aus einer Verzögerung haftet der Anbieter nur nach Maßgabe des § 8 dieser AGB.

§ 6 Zwischenfreigaben und Abnahme(n)

(1) Sofern der Anbieter das Projekt in mehrere Phasen unterteilt hat, eine Phase in einer Weise fertig gestellt wurde, die den vertraglichen Anforderungen entspricht, und diese Phase eine Abnahme durch den Kunden erfordert, wird der Kunde die Arbeitsergebnisse der Phase durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) freigeben.

(2) Hat der Anbieter die vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig erbracht und ist eine Abnahme einzelner oder aller Teilleistungen erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, die Leistungen abzunehmen, vgl. § 640 Abs. 1 BGB.

(3) Der Anbieter kann die Abnahme durch den Kunden schriftlich oder in Textform unter Fristsetzung von 14 Kalendertagen anfordern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder begründete Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen („fiktive Abnahme“), sofern der Anbieter den Kunden hierauf bei Fristsetzung ausdrücklich hingewiesen hat.

(4) Geringfügige Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Rechte des Kunden aus § 7 (Gewährleistung) bleiben unberührt.

§ 7 Gewährleistung / Mängel

(1) Soweit für einzelne Leistungen des Anbieters Werk-, Kauf- oder Mietvertragsrecht Anwendung finden sollte, haftet der Anbieter für Mängel nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachfolgend hiervon keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht dem Anbieter zu.

(3) Der Kunde stellt dem Anbieter auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dieser zur Beurteilung und Beseitigung von Mängeln benötigt.

(4) Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 und 2 dieser AGB.

§ 8 Haftung und Schadensersatz des Anbieters

(1) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

(2) Der Anbieter haftet auch uneingeschränkt für das Fehlen oder den Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft bzw. für die Nichteinhaltung einer Garantie, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

(5) Die Haftung für Datenverluste wird, soweit diese nicht durch eine ordnungsgemäße Datensicherung des Kunden vermeidbar gewesen wären, auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.

(6) In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung.

(7) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 9 Kündigung und Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen

(1) Für die Wirksamkeit von Kündigungserklärungen genügt die Textform.

(2) Bei Dauerleistungen beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate, wenn nicht die Parteien eine abweichende Laufzeit vereinbart haben. Der Vertrag ist dann für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich kündbar.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Kunde mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Kalendertage in Verzug gerät,
  • eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, oder
  • das Projekt aus von keiner Partei zu vertretenden Gründen dauerhaft unmöglich wird.

§ 10 Referenzen

(1) Der Anbieter darf den Kunden bzw. die erbrachte Leistung auf seiner Website sowie in sonstigen Werbe- oder Referenzmaterialien als Referenz nennen und zu diesem Zweck den Namen, das Logo und eine Kurzbeschreibung des Projekts verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Dabei wird der Anbieter sicherstellen, dass keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.

(2) Die Nennung als Referenz umfasst keine personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetze. Der Anbieter wird insbesondere sicherstellen, dass etwaige Abbildungen, Beschreibungen oder Screenshots keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen.

§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, bleibt der Anbieter Inhaber sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte an den im Rahmen des Vertrags geschaffenen Arbeitsergebnissen, insbesondere an Quellcodes, Konzepten, Entwürfen, Designs, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen.

(2) Der Kunde erhält mit vollständiger Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, die Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke zu verwenden.

(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt und auf den Geschäftsbetrieb des Kunden beschränkt.

(4) Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Verwertung außerhalb des eigenen Geschäftsbetriebs bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

(5) Der Quellcode verbleibt grundsätzlich beim Anbieter. Eine Herausgabe erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen angemessene Vergütung.

(6) Der Anbieter bleibt Inhaber aller urheberrechtlichen Nutzungsrechte, soweit diese nicht ausdrücklich übertragen werden.

(7) Gesetzliche Nutzungsrechte des Kunden nach §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.

§ 12 Open-Source-Software (OSS)

(1) Soweit der Anbieter bei der Leistungserbringung Open-Source-Software (OSS) einsetzt, gelten ausschließlich die jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen. Der Anbieter stellt die Lizenztexte bereit oder verweist auf deren Abrufbarkeit.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzbedingungen einzuhalten, insbesondere Urheber- und Lizenzhinweise nicht zu entfernen und die Nutzungsrechte nur im zulässigen Rahmen auszuüben.

(3) Verstößt der Kunde gegen OSS-Lizenzbedingungen, stellt er den Anbieter von sämtlichen hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei, soweit er den Verstoß zu vertreten hat.

§ 13 Datenübergabe nach Vertragsende

(1) Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde Anspruch auf einen Export seiner auf den Systemen gespeicherten Daten (z. B. Kundendaten, Stammdaten, Projektdaten) in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (z. B. CSV, SQL-Dump).

(2) Der Anbieter stellt die Daten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vertragsende auf Anforderung bereit.

(3) Nach erfolgter Übergabe oder Ablauf der Frist werden die Daten auf dem Server vollständig gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 14 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter mit angemessenem und zumutbarem Aufwand bei dessen Leistungserbringung zu unterstützen, soweit die Mitwirkung des Kunden für die verzögerungs- und mangelfreie Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei sämtlichen Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden.

(2) Sofern der Anbieter dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde dem Anbieter jeweils unverzüglich mitteilen.

(3) Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/ Beistellleistung entstehender Mehraufwand kann vom Anbieter gesondert in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

(4) Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung oder erbringt sie nicht vertragsgemäß, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird nach dem jeweils gültigen Stundensatz des Anbieters abgerechnet.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, solange erforderliche Mitwirkungen ausstehen.

§ 15 Verantwortlichkeit des Kunden für Inhalte und seine Präsenzen (Online & Print)

(1) Soweit der Kunde die Einbindung eigener Inhalte bei der Leistungserbringung durch den Anbieter wünscht, ist der Kunde unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt für diese Inhalte allein verantwortlich. Der Anbieter übernimmt keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der vom Kunden bereitgestellten Inhalte gegen den Anbieter geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 16 Datenschutzpflichten des Kunden

(1) Soweit der Kunde bei Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter durchführt, garantiert er dem Anbieter, dass dies im Einklang mit allen in Betracht kommenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und Vorschriften geschieht. Insbesondere hat er im Falle einer Datenübermittlung an den Anbieter bzw. einer sonstigen Datenverarbeitung durch diesen in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Personen entweder in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise in die beabsichtigte Datenverarbeitung beim bzw. durch den Anbieter einwilligen oder die Datenverarbeitung anderweitig gesetzlich zulässig ist (vgl. etwa Art. 6 ff. DS-GVO) oder dass dem Anbieter – sofern nötig – ein ordnungsgemäßer Auftrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch den Kunden erteilt wird.

(2) Sofern der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter die für die Durchführung der Datenverarbeitung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 17 Kooperations- und Geheimhaltungspflichten der Parteien

(1) Die Parteien werden sich wechselseitig alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung gestellten oder erstellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und vor Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die Parteien verpflichten sich sicherzustellen, dass sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen und Dokumente, gleich welcher Art, streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden sind.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren.

§ 18 Verbot der Nachahmung

(1) Dem Kunden ist es untersagt, die vom Anbieter erstellten Konzepte, Entwürfe, Designs, Quellcodes, Strukturen, Texte oder sonstige Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise nachzuahmen, zu kopieren, zu reproduzieren oder durch Dritte nachbilden zu lassen, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich gestattet wurde. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgeänderter oder weiterentwickelter Form.

(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Nachahmungsverbot zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 €. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.

§ 19 Projektmanagement

(1) Der Kunde wird unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und einen Stellvertreter benennen. Der Projektleiter und sein Stellvertreter sind für den Anbieter bei allen Fragen, die das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen aller Art. Der Kunde versichert, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.

(2) Die Bevollmächtigung der vom Kunden benannten Projektleiter und Stellvertreter erstreckt sich auf alle Entscheidungen im Rahmen des jeweiligen Projekts, soweit diese den vereinbarten Leistungsgegenstand betreffen. Eine darüber hinausgehende Vertretungsmacht wird hierdurch nicht begründet.

§ 20 Pflege- und Supportleistungen nach Abnahme

(1) Nach Abnahme der Leistung kann der Auftraggeber den Anbieter mit Pflege- und Supportleistungen beauftragen. Diese umfassen insbesondere:

  • Beseitigung von Programmfehlern (Bugfixes),
  • Anpassungen an System- oder Rechtsänderungen,
  • technische Unterstützung beim Betrieb und bei der Nutzung.

(2) Pflegeleistungen erfolgen nur auf Grundlage einer gesonderten Beauftragung oder Vereinbarung; sie unterliegen diesen AGB, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Der Anbieter schuldet eine angemessene Reaktionszeit; eine bestimmte Wiederherstellungsfrist gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Der Pflegevertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine andere Laufzeit vereinbart ist.

(5) Für Pflegeleistungen gelten die Haftungsregelungen aus § 8 entsprechend.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen den Parteien bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder eine mündliche Vereinbarung im Einzelfall getroffen wird.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, unwirksam werden oder lückenhaft sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten Dortmund.